Rechnung korrigieren: Storno oder Rechnungsberichtigung?

Ein Tippfehler im Namen, der falsche Betrag, vergessene Umsatzsteuer: Fehler passieren. Wichtig ist, wie du sie korrigierst, denn eine verschickte Rechnung darf nicht still verändert werden.

Zuletzt geprüft: Oktober 2026

Warum du eine Rechnung nicht einfach änderst

Sobald dein Kunde die Rechnung hat, ist sie ein Beleg in deiner und in seiner Buchhaltung. Die GoBD verlangen, dass Belege unverändert aufbewahrt werden und jede Änderung nachvollziehbar ist. Schickst du dieselbe Nummer mit anderem Inhalt noch einmal, gibt es zwei verschiedene Rechnungen mit einer Nummer. Genau das soll die Rechnungsnummer verhindern.

Die zwei Wege

RechnungsberichtigungStorno + neue Rechnung
WannEinzelne Angabe fehlt oder ist falschBetrag, Kunde, Leistung oder Steuer falsch
Was du schickstEin Dokument mit den richtigen AngabenStornorechnung und eine neue Rechnung
BezugNennt Nummer und Datum der alten RechnungStorno nennt Nummer und Datum der alten Rechnung
Typische FälleAdresse, Leistungsdatum, USt-IdNr.Falscher Preis, falscher Steuersatz, falscher Kunde

Die Rechnungsberichtigung regelt § 31 Abs. 5 UStDV: Ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, ergänzt oder ersetzt die fehlerhaften Angaben. Bei Beträgen und Steuer wird es damit schnell unübersichtlich. In der Praxis ist deshalb Storno plus neue Rechnung der übliche Weg: Die alte Rechnung wird vollständig aufgehoben, die neue ist von vorn bis hinten richtig.

Was auf eine Stornorechnung gehört

  • Die Bezeichnung „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“
  • Eine eigene, neue Nummer
  • Nummer und Datum der Rechnung, die sie aufhebt
  • Dieselben Angaben zu dir, deinem Kunden und der Leistung
  • Die Beträge mit umgekehrtem Vorzeichen, Netto, Umsatzsteuer und Brutto
  • Optional ein kurzer Grund, etwa „falscher Stundensatz“

Beispiel: Rechnung RE-2026-0042 vom 3. Oktober über 1.190,00 € wird mit Stornorechnung ST-2026-0007 über −1.190,00 € aufgehoben. Danach folgt RE-2026-0043 mit dem richtigen Betrag.

Sonderfall: zu viel Umsatzsteuer

Hast du einen zu hohen Steuersatz berechnet oder als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt (§ 14c UStG). Diese Schuld endet erst, wenn du die Rechnung gegenüber deinem Kunden korrigierst. Warte damit also nicht.

So geht es in rechnungio

  1. 1

    Entwürfe frei ändern

    Solange eine Rechnung ein Entwurf ist, änderst du alles. Nummer und Datum bekommt sie erst beim Ausstellen.

  2. 2

    Ausgestellte Rechnung stornieren

    Auf der Rechnung „Stornieren“ wählen. rechnungio erstellt die Stornorechnung mit eigener Nummer und Bezug auf das Original, auch als E-Rechnung.

  3. 3

    Neue Rechnung ausstellen

    Mit „Duplizieren“ übernimmst du Kunde und Positionen in einen neuen Entwurf, korrigierst den Fehler und stellst ihn aus.

Mehr zur Nummer: Rechnungsnummer: Regeln und Beispiele. Alle Pflichtangaben: Rechnung schreiben.

Dieser Text erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dein Steuerberater.

Häufige Fragen

Darf ich eine Rechnung einfach ändern und neu schicken?

Nein. Eine Rechnung, die dein Kunde schon hat, ist ein Buchungsbeleg und muss unverändert aufbewahrt werden (GoBD). Korrigiere sie mit einer Berichtigung oder einer Stornorechnung und schreibe bei Bedarf eine neue Rechnung mit neuer Nummer.

Was ist eine Stornorechnung?

Ein eigenes Dokument mit eigener Nummer, das eine Rechnung vollständig aufhebt. Sie nennt Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung und zeigt dieselben Beträge mit umgekehrtem Vorzeichen. Danach stellst du, wenn nötig, eine neue, richtige Rechnung aus.

Ist eine Stornorechnung dasselbe wie eine Gutschrift?

Nein. Im Umsatzsteuergesetz ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Kunde für dich ausstellt. Nenne eine Korrektur deshalb besser Stornorechnung oder Rechnungskorrektur.

Ich habe als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen. Was nun?

Die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldest du dem Finanzamt, auch als Kleinunternehmer (§ 14c UStG). Storniere die Rechnung und stelle eine neue ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis nach § 19 UStG aus. Dann entfällt die Steuerschuld.

Muss der Kunde der Korrektur zustimmen?

Nein. Die Rechnung korrigierst du als Rechnungsaussteller selbst. Schicke die Korrektur aber an deinen Kunden, damit seine Buchhaltung stimmt.

Wie korrigiere ich eine E-Rechnung?

Ebenfalls mit einer E-Rechnung: einer Stornorechnung im gleichen Format, die auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Eine PDF-Korrektur zu einer XRechnung passt nicht zusammen.